Schonzeiten und Mindestlängen

Die folgenden Daten wurden in der amtl. Landesfischereiordnung §1 veröffentlicht. Die Daten wurden für die Gewässer des Fischerverein Graben angepaßt, d.h. es wurden u.a. Angaben bzgl. Main und Donau weggelassen.

Alle hier gemachten Daten wurden sorgfältig recheriert, trotzdem kann für die angegebenen Daten keine Gewähr bzw.  Garantie übernommen werden.

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Amtliche Abkürzung: LFischVO
Quelle: Baden-Württemberg

1. Fassung vom 03.04.1998
Letzte geänderte Fassung gültig ab 30.05.2020

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO -) vom 3. April 1998

§1 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:

TierartSchonzeitMindestmaß
Seeforelle1. Oktober bis 28. Februar50
Bach-/Flussforelle
--im Hochrhein1. Oktober bis 28. Februar35
--im Übrigen1. Oktober bis 28. Februar25
Regenbogenforelle1. Oktober bis 28. Februar-
Seesaibling1. Oktober bis 28. Februar25
Bachsaibling1. Oktober bis 28. Februar-
Äsche1. Februar bis 30. April30
Felchen15. Oktober bis 10. Januar30
Hecht15. Februar bis 15. Mai50
Zander1. April bis 15. Mai45
Quappe, Trüsche1. November bis 28. Februar30
Karpfenkeine35
Schleie15. Mai bis 30. Juni25
Barbe1. Mai bis 15. Juni40
Rapfen1.März bis 31.Mai40
Aland1. April bis 31. Mai25
Edelkrebs
--Weibchen1. Oktober bis 10. Juli12
--Männchen1. Oktober bis 31. Dezember12
Steinkrebs1. Oktober bis 10. Juli8

(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Wandermaräne, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterlingus, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).

(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.

(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

(5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.

Schonzeit für Pfinz-Heglach

Für die Gewässer Pfinz-Heglach gilt in jedem Jahr für das Angeln eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 28.(29.) Februar.